„Nicht drängeln, zu Ihnen komme ich auch noch!“ Das Handwerk
 „Nicht drängeln, zu Ihnen komme ich auch noch!“Das Handwerk

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand 06.11.2020

 

§1 Allgemeines

1.1

Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2

Eigene Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrechterhalten, auch wenn uns Bedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefern.

 

§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material

2.1

Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2.3

Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.

2.4

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Auftraggeber zu stellendes Auftragsgut ist uns verarbeitungsfertig bereitzustellen. Unterlagen (z. B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig oder fehlerhaft, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.

 

§ 3 Preise

3.1

Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach Vertragsschluss anzufertigen sind. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.

3.2

Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefer-/Fertigstellungstermin mehr als zwei Monate und haben sich die Preise für z.B. Materialien, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter erhöht, so dass sich die Herstellpreise für die Lieferungen oder die Montagepreise erhöhen, sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen dem Rücktritt vom Vertrag oder die Erfüllung des Vertrages zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Auftraggeber unsere Entscheidung unverzüglich bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

3.3

Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse, Feuer und sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.

 

§ 4 Gefahrtragung

4.1

Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

4.2

Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.3

Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.

4.4

Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/-Ieistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.5

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren können.

 

§ 5 Zahlungen

5.1

Unsere Rechnungen sind nach Erhalt spätestens nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeit ein. Bei Teil- oder Abschlagsrechnungen liegt Verzug 3 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeiten ein. Ausnahmen davon sind bereits zu Vertragsabschluss festgehaltene Teil- oder Abschlagszahlungen, bei diesen liegt Verzug bereits am folgenden Tag vor.

Verzug bei VOB-Verträgen liegt entsprechend den zum Vertragsabschluss aktuell geltenden Vorschriften gemäß §16 VOB/B vor.

5.2

Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

5.3

Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, so hat der Auftraggeber alle bis dahin anfallenden Kosten zu tragen.

5.4

Bei eintreten eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers halten wir uns das Recht vor, entsprechend den jeweils gelten Gesetzen, Verzugszinsen einzufordern. Diese werden immer auf den jeweils noch zu begleichenden Betrag (Abschlussrechnung oder Teil- bzw. Abschlagsrechnung) berechnet.

 

§ 6 Abnahme

6.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung abzunehmen.

6.2

Wird von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den montierten Gegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt verwendet.

6.3

Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht entgegen oder verweigert er unberechtigt die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er für alle von ihm hierdurch veranlassten Mehrkosten.

 

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

7.1

Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

7.2

Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes oder Umsetzung der Leistung schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Entdeckung gerügt werden.

7.3

Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann.

7.4

Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn wir nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung begonnen haben.

7.5

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes oder der Leistung. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.

7.6

Mängel eines Teils der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung/Leistung.

7.7

Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des Baukörpers erhebliche Schwierigkeiten für die Herstellung oder die Montage des Liefergegenstandes, die uns bei Vertragsschluss weder bekannt sind, noch hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn Schwierigkeiten für die Herstellung oder den Einbau des Liefergegenstandes zu erwarten bzw. dem Auftraggeber bekannt sind, da wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.

7.9

Die Gewährleistung beträgt bei Lieferung von Komponenten und anschließender Montage 2 Jahre, nur bei Lieferung von Komponenten 1 Jahr und bei Reparaturen 6 Monate. Bei dem Einbau von vom Auftraggeber bereitgestellten Komponenten wird nur auf die Montagetätigkeiten eine Garantie von 6 Monaten gewährt. Garantie auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Komponenten wird nicht gewährt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1

Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand (insb. gelieferte Baustoffe) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.

8.2

Fensterflügel inkl. Verglasung und Türflügel gelten bis zur vollständigen Begleichung der jeweils zugehörigen Rechnung (Abschlags-, Teil- oder Abschlussrechnung) als stets nur vorläufig eingebaut. Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor, sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug (siehe §5.1) gerät, Fenster- und Türflügel und/oder Verglasung/Füllkörper zu entfernen und mit vorläufigen Füllkörpern zu verschließen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

8.3

Der Auftraggeber darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Materialien, Gegenstände o.ä. ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.

8.4

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Materialien, Gegenstände o.ä. hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

§ 9 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

9.1

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Seedorf. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, sachlich und örtlich, ist das Amtsgericht Burg zuständig.

Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

9.2

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Hier finden Sie uns

Armann-Bauelemente
Am Kanal 1
39319 Seedorf

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